Motorsportclub Windsbach e.V.


Uwe Amm

Richtwasn 12

91575 Windsbach

Satzung des Motorsportclub Windsbach e.V. im KS

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§1.  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1973 in Windsbach gegründete Club führt den Namen Motorsportclub Windsbach e.V. im KS (MC Windsbach i. KS). Er bildet eine Vereinigung von Mitgliedern und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz ist Windsbach. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§2.  Zweck

Der Club verfolgt gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Insbesondere dient er der Pflege allseitiger Kameradschaft der Mitglieder durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige, sportliche und motorsporttouristische Veranstaltungen.

§3.  Aufnahme / Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung hat der Gesamtvorstand zu entscheiden. In diesem Falle der Ablehnung brauchen Gründe, die zur Ablehnung führen nicht bekanntgegeben werden.

Die Hauptversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des regulären Mitgliedsbeitrags befreit.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§4.  Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Hauptversammlung festlegt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Ortsclub ist Ansbach.

§5.  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.

Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

  1. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder
  2. die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint.

§6.  Leitung

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§7.  Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich stattfinden. Die Einladung hierzu hat per Rundschreiben durch elektronische Nachricht oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Clubs mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
  3. Bericht des Sportleiters
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Feststellung der Stimmliste,
  6. Bestimmung der Zahl der weiteren Beisitzer nach§ 8 Abs. b) Ziff. 7,
  7. Wahlen,
  8. Voranschläge für das laufende Geschäftsjahr,
  9. Anträge,

In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

  1. über Satzungsänderungen,
  2. über Auflösung des Clubs.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel oder durch Zuruf erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Beiräte auf die Dauer von 1 Jahr. Sie bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch

Zuruf entschieden werden.

Anträge für die Hauptversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

  1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs
  2. auf Beschluss des Vorstandes.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ist Niederschrift zu führen, die von dem 1, oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8.  Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem 1, Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassier.
    1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
  • dem 2. Kassier,
  • dem 1. Schriftführer,
  • dem 2. Schriftführer,
  • dem Sportleiter,
  • dem Vergnügungswart,
  • dem Jugendwart,
  • den sonstigen Beisitzern (Höchstzahl 5)

Die Hauptversammlung kann die Anzahl der Beiratsmitglieder und deren Aufgabenbereiche festlegen. Änderungen am Beirat können durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehr als zwei Ämter in einer Person vereinigt werden.

Für die Beschlussfassung gilt§ 7 Abs. 4 entsprechend, jedoch ist für die Streichung eines Mitgliedes nach§ 5 Abs. 3b Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassier.

Zur Eingehung von Verbindlichkeiten, durch welche der Club im Einzelfall mit nicht mehr als 500 € belastet wird, bedarf ein Vorstandsmitglied nur die Zustimmung der beiden anderen Vorstände, höhere Beträge bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.

Diese Beschränkung soll jedoch nur im Innenverhältnis gelten.

§9.  Rechnungsprüfer

Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§10.       Haftung

Bei Teilnahme an irgendwelchen Veranstaltungen, gleich welcher Art, können Haftungsansprüche gegen den Club oder den Vorstand nicht geltend gemacht werden. Jedes Clubmitglied beteiligt sich an den Veranstaltungen freiwillig und auf eigene Gefahr.

§11.       Auflösung

Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren. Das vorhandene Vermögen des Clubs verbleibt dem Roten Kreuz Ortsgruppe Windsbach.

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 02.07.1976 in Windsbach, Gaststätte Rondolini errichtet.

Der Verein „Motorsportclub Windsbach e.V. (MC Windsbach)“, Sitz Windsbach, dessen Satzung am 02. Juli 1976 errichtet ist, wurde am 20. Oktober 1977 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach, VR 293, eingetragen.

Die Änderung und Ergänzung der Satzung erfolgte in der ordentlichen Hauptversammlung am 01.12.2023 in Selgenstadt (Wolframs-Eschenbach), Landgasthof Mönchshof.

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